Eine verpönte "Subjektivierung" liegt nicht vor. Die Schätzung als Abbruchobjekt ist im Übrigen das Ergebnis einer Beweiswürdigung und nicht der Sachverhaltsfeststellung. Insofern hat die Vorinstanz das rechtliche Gehör (vgl. Art. 15 ff. VRP und Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen © Kanton St.Gallen 2024 Seite 22/24 Publikationsplattform St.Galler Gerichte