Soweit der Beschwerdeführer unterstellt, der im Dezember 2014 vereinbarte Kaufpreis von ca. CHF 4'200 / m2 bilde erst den Marktwert per Eigentumsübertragung im Januar 2016 ab, ist festzuhalten, dass der tatsächliche Verkaufspreis unterhalb des Meridians der zwischen Dezember 2014 und Januar 2016 erfolgten Transaktionen liegt (vgl. E. 5.2.2 hiervor). Eine nachträgliche sprunghafte Wertsteigerung erscheint damit nicht wahrscheinlich, und es wäre wohl auch eine (für den Beschwerdeführer weniger günstige) Bewertung nach den ebenfalls vorhandenen, aber später datierten Vergleichswerten zulässig gewesen.