Als vergleichbar gelten Grundstücke, die lage-, zonen- und formmässig sowie hinsichtlich Erschliessungsgrad dem Schätzungsobjekt gleich oder ähnlich sind. Handänderungen an Vergleichsgrundstücken, die erst nach dem Bewertungsstichtag erfolgt sind, können nur insofern berücksichtigt werden, als sie eine bis zum Stichtag bestehende Preisentwicklung (mit-) abbilden. Der nach dem Bewertungsstichtag bezahlte Kaufpreis, den das Schätzungsobjekt selbst im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielt hat, lässt jedoch so lange einen zuverlässigen Schluss auf den Verkehrswert per Stichtag zu, als keine nachträgliche Wertänderung anzunehmen ist.