Wird der Wert aufgrund vorhandener Vergleichspreise geschätzt, was vor allem bei der Schätzung von unüberbautem Land oder mit Abbruchobjekten überbauten Grundstücken die gängigste Methode ist, so können zunächst nur Handänderungen miteinander verglichen werden, die sich zur Zeit des Bewertungsstichtages oder früher realisiert haben. Als vergleichbar gelten Grundstücke, die lage-, zonen- und formmässig sowie hinsichtlich Erschliessungsgrad dem Schätzungsobjekt gleich oder ähnlich sind.