GVP 1985 Nr. 33). Das Abstellen auf einen anderen Wert liesse sich nach dieser älteren Rechtsprechung ausnahmsweise rechtfertigen, wenn sich der amtliche Schätzungswert als völlig untaugliche Basis erweist (bspw. wenn er unvollständig oder mit arithmetischen Fehlern behaftet ist). Allein die Tatsache, dass der Schätzungswert vom nachträglich erzielten Kaufpreis erheblich abweicht, reicht für ein Abweichen von der amtlichen Schätzung nicht aus (vgl. die Zusammenfassung in GVP 1993 Nr. 22).