6.3.5. Grundstücke werden in der Regel nur alle zehn Jahre neu bewertet (Art. 6 Ingress und lit. a GGS). Im Laufe der Schätzungsperiode können sich Abweichungen vom tatsächlichen Handelswert ergeben, sei es nach oben, sei es nach unten. Veranlagungsbehörde und Steuerpflichtiger haben daher das Recht, ausserhalb der üblichen Schätzungstermine eine Neuschätzung zu verlangen, wenn sich die Frage einer steuerbaren Zuwendung stellt (vgl. Art. 151 Abs. 1 StG). Für die Beurteilung gilt dann das Ergebnis dieser Neuschätzung (vgl. GVP 1993 Nr. 22;