Der Beschwerdegegner habe am 17. März 2015 mit der Vergleichswertmethode operiert, dies aber erst im Einspracheentscheid vom 23. Dezember 2015 offengelegt. Aus rein opportunistischen Motiven jeweils jene Methode anzuwenden, die zum höchsten Ergebnis führe, sei unzulässig. Ebenso widerspreche es der Praxis, bei Arrondierungen auf den effektiv bezahlten Kaufpreis abzustellen. Genau dies habe die Vorinstanz jedoch getan. Sodann knüpfe die Gleichsetzung mit dem Kaufpreis an eine bereits stattgefundene Transaktion an. Hier sei das Verfügungsgeschäft jedoch erst mehr als ein Jahr nach dem Schenkungsstichtag erfolgt. Viel gravierender sei jedoch, dass die Gleichsetzung mit der in Art.