Schliesslich gehe es nicht um den späteren Verkauf des Grundstücks, sondern um dessen vorgelagerte gemischte Schenkung an den Beschwerdeführer. Die unzulässige Bemessungsgrundlage – der spätere Kaufvertrag – diene der Vorinstanz als Rechtfertigung für den Wechsel von der Mischwert- zur Vergleichswertmethode. Dies sei sein Zirkelschluss. Überhaupt fehle es an einer Grundlage für die wiederholten Methodenwechsel. In der Schätzung vom 23. August 2010 sei der Landwert noch mittels Lageklassenmethode ermittelt worden. Der Beschwerdegegner habe am 17. März 2015 mit der Vergleichswertmethode operiert, dies aber erst im Einspracheentscheid vom 23. Dezember 2015 offengelegt.