6.3.2. Auch hinsichtlich der Bewertungsmethode geht der Beschwerdeführer mit der Vorinstanz nicht einig. Bei der Festlegung des Verkehrswerts handle es sich um einen objektivierten Wert, der unabhängig vom tatsächlich bezahlten Preis für das konkrete Grundstück zu ermitteln sei. Wenn die Vorinstanz die Bewertung ausschliesslich auf eine einzige Transaktion abstütze, die mehr als ein Jahr später im Grundbuch eingetragen worden sei, so sei dies rechtlich unhaltbar. Die Liegenschaft sei sodann kein wirtschaftliches Abbruchobjekt.