Indem sich die Vorinstanz von der Vergangenheitsbetrachtung gelöst habe, habe sie das Legalitätsprinzip verletzt. Widersprüchlich seien sodann die Ausführungen der Vorinstanz, wonach der Beschwerdegegner zwar berechtigt gewesen sei, die im Dezember 2015 eingetragenen Handänderungen abzuwarten und den Einspracheentscheid mit diesen zu begründen, diese Tatsachen jedoch als Vergleichswerte mangels Aktualität unbeachtlich seien. Im © Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/24 Publikationsplattform St.Galler Gerichte