Fingiert werde eine Veräusserung am Bewertungsstichtag. Würden Veräusserungen nach dem Bewertungsstichtag zugelassen, verstosse dies nicht nur gegen das gesetzlich festgelegte Stichtagsprinzip, sondern auch gegen jenes der Waffengleichheit zwischen Verwaltung und steuerpflichtiger Person. Konkret hätten Beschwerdegegner und Vorinstanz sogar das Rechtsmittelverfahren ausgenützt, um die Bewertung mit neu bekannt gewordenen Transaktionen zu erhöhen. Indem sich die Vorinstanz von der Vergangenheitsbetrachtung gelöst habe, habe sie das Legalitätsprinzip verletzt.