Relevant seien nur Transaktionen, die bis zum Schenkungsstichtag effektiv stattgefunden hätten. In einer Phase, in der die Bodenpreise steigen, könne der zeitliche Verzug des Schätzungstermins grosse Auswirkungen haben, wie sich am konkreten Fall zeige. Tatsachen, die erst nach dem Stichtag öffentlich bekannt worden seien, müssten für die Schätzung irrelevant bleiben. Nach der Rechtsprechung treffe diese Vergangenheitsbetrachtung auch für die Vergleichswertmethode zu. Der Verkehrswert sei definiert als der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielbare Preis. Fingiert werde eine Veräusserung am Bewertungsstichtag.