6.3.1. Der Beschwerdeführer hält im Wesentlichen mit dem Stichtagsprinzip gegen diese Argumentation. Dieses Prinzip unterscheide die Schätzung zwecks Veranlagung der Schenkungssteuer grundlegend von der periodischen Vermögenssteuerschätzung. Die streitige Schätzung habe allein den Wert am 17. November 2014 zu ermitteln gehabt. Mögliche Wertentwicklungen, die nach diesem Stichtag erfolgt seien, müssten selbst dann unerheblich bleiben, wenn sie sich kurz nach der Schenkung ergeben hätten. Relevant seien nur Transaktionen, die bis zum Schenkungsstichtag effektiv stattgefunden hätten.