erfolgt sei, sei der Kaufvertrag ein wichtiges Indiz für den Landwert am 17. November 2014, da das Grundstücksgeschäft unmittelbar das zu schätzende Grundstück betreffe und somit keinen Vergleichspreis, sondern den effektiv erzielten Kaufpreis abbilde. Die Beurkundung des Verkaufs habe in unmittelbarer zeitlicher Nähe zum Stichtag und bereits vor der Schätzung Anfang März 2015 stattgefunden. Dem Gesetz lasse sich sodann keine zwingende Beschränkung auf eine ausschliessliche Vergangenheitsbetrachtung entnehmen, auch wenn diese den systemimmanenten Regelfall darstelle.