Schliesslich sei auch seit dem Jahr 2014 bekannt, dass auf dem Grundstück eine Grossüberbauung geplant werde. Unter diesen Umständen stelle das Haus ein wirtschaftliches Abbruchobjekt dar, und eine Schätzung nach der Mischwertmethode sei nicht geeignet. Ein Grundstück, dessen Verkehrswert im unüberbauten Zustand (nach Abzug der Abbruchkosten) höher sei als der Verkehrswert mit bestehender Überbauung, sei als unüberbautes Grundstück zu bewerten. Auf diese anerkannte Praxis habe zwar auch der Beschwerdegegner verwiesen. Weil für die bestehenden Bauten keine Abbruchbewilligung vorliege, habe er jedoch einen Sachwert ermittelt, um den ebenfalls festzustellenden Versicherungswert zu ermitteln.