In Bestätigung der letztgenannten Werte führte der Beschwerdegegner im Einspracheentscheid vom 23. Dezember 2015 (act. 2/10) unter anderem aus, gemäss einem Bericht in der "Südostschweiz" vom 15. Mai 2014 solle im Zentrum von X.__ auf einem Areal von über 3'500m2 eine Grossüberbauung realisiert werden. Im Allgemeinen – und im speziellen unter diesen Voraussetzungen – seien die Marktwerte seit der letzten Schätzung stark angestiegen. Nach dem Wortlaut von Art. 57 StG sei der Verkehrswert einer Liegenschaft primär durch Vergleiche mit Kaufpreisen zu ermitteln.