320 StGB). Weil die Mitwirkung des Grundbuchverwalters an der Schätzung gesetzlich ebenso vorgesehen ist wie seine Meldepflicht hinsichtlich sämtlicher für die Durchführung der Schätzung massgeblicher Tatsachen, fällt eine Verletzung des Amtsgeheimnisses ausser Betracht. Die Verwertung des erst beurkundeten Grundstückkaufvertrages ist auch unter diesem Gesichtspunkt formell unbedenklich. 6. Zu entscheiden ist, ob die Vorinstanz den Verkehrswert des Grundstücks Nr. 0000__ per 17. November 2014 / 2. März 2015 zu Recht auf CHF 5'320'000 festgelegt hat.