Die Strafbarkeit entfällt im Sinne von Art. 14 StGB, wenn das Behördemitglied oder der Beamte einer gesetzlichen Meldepflichtpflicht unterliegt oder über ein entsprechendes Informationsrecht verfügt (BGer 1C_313/2012 vom 9. November 2012 E. 4 mit Hinweis auf Oberholzer, a.a.O., N 12 zu Art. 320 StGB). In diesen Fällen bedarf es keiner Entbindung vom Amtsgeheimnis. Das Amtsgeheimnis gilt demnach von vornherein nicht gegenüber den mit der gleichen Angelegenheit in unterschiedlichen Funktionen befassten Behörden bzw. deren Mitgliedern (Oberholzer, a.a.O., N 14 zu Art. 320 StGB).