Verteidiger, Notare etc. sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, dieselbe Strafe vor. Es handelt sich jedoch um ein Antragsdelikt. Der Tatbestand von Art. 320 StGB kann nur von einem Behördemitglied oder Beamten erfüllt werden. Erfasst sind generell die Beamten und Angestellten der öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege. Entscheidend ist dabei nicht die konkrete Ausgestaltung der Anstellungsbedingungen, sondern allein die Wahrnehmung öffentlicher Funktionen im Dienst des Gemeinwesens (N. Oberholzer, in: Niggli/ Wiprächtiger, Basler Kommentar StGB II, 4. Aufl.