Gemäss Art. 320 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen hat (Marginalie: "Verletzung des Amtsgeheimnisses"). Die nachfolgende Bestimmung (Art. 321 StGB unter der Marginalie "Verletzung des Berufsgeheimnisses") sieht für Geistliche, Rechtsanwälte, © Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/24 Publikationsplattform St.Galler Gerichte