7 VRP liegt bei dieser gesetzlich vorgesehenen Mitwirkung offenkundig nicht vor. Ob der im Zeitpunkt der Schätzung beurkundete, aber noch nicht vollzogene Grundstückkaufvertrag zu den "massgeblichen Tatsachen" im Sinne von Art. 78 lit. c StV gehört, ist vor dem Hintergrund der Meldepflicht und der Teilnahme des Grundbuchverwalters an der Schätzung keine Frage des korrekten Verfahrens, sondern der materiellen Rechtsanwendung bzw. der inhaltlichen Richtigkeit der Schätzung. 5.3.4. Die vom Beschwerdeführer gerügte Verletzung des Amts- oder Berufsgeheimnisses ist ebenfalls nicht ersichtlich.