5.3.3. Die Grundbuchämter sind hinsichtlich aller Tatsachen, die für eine Schätzung nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Durchführung der Grundstückschätzung (sGS 814.1, GGS) massgebend sind, zu Meldung an das kantonale Steueramt verpflichtet (vgl. Art. 163 Abs. 3 StG in Verbindung mit Art. 78 Ingress und lit. c StV). Ein Ermessensspielraum besteht nicht. Der örtliche Grundbuchverwalter wirkt von Amtes wegen an der Grundstückschätzung mit und bringt die von ihm für relevant gehaltenen Tatsachen persönlich und unmittelbar in die Schätzung ein. Ein Ausstandsgrund im Sinn von Art. 7 VRP liegt bei dieser gesetzlich vorgesehenen Mitwirkung offenkundig nicht vor.