Innerhalb dieses Rahmens können Auskunftspflicht und Anzeigerecht weiter eingeschränkt oder erweitert werden, allerdings nur für kantonale Drittbehörden. Beispielsweise hat der Kanton Zürich mit den Notaren als Urkundspersonen eine weitere Behörde von der Auskunftspflicht bzw. dem Anzeigerecht ausgenommen (vgl. § 121 Abs. 2 des Steuergesetzes des Kantons Zürich, LS 631.1). Zulässig ist aber auch, für innerkantonale Drittbehörden statt des blossen Auskunftsrechts Anzeigepflichten vorzuschreiben, wie es unter anderem der Kanton Zürich in allgemeiner Weise und der Kanton St. Gallen mit den zitierten Regelungen in nicht abschliessender Weise (in Art.