und der Gemeinden verpflichten, den Steuerbehörden von sich aus bestimmte, von ihr bezeichnete Tatsachen, die für die Besteuerung erheblich sind, kostenlos zu melden. Unter Verweis auf diese Delegationsnorm hält Art. 78 der Steuerverordnung (sGS 811.11, StV) unter anderem fest, dass die Grundbuchämter jede Handänderung von Grundstücken unter Beilage des Kauf- oder Übernahmevertrags sowie alle Tatsachen, die für eine Schätzung nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Durchführung der Grundstückschätzung massgebend sind, an das kantonale Steueramt unverzüglich zu melden haben (vgl. Ingress und lit. c).