5.3. Gemäss Art. 163 StG Abs. 2 StG (Marginalie "Amtshilfe") erteilen die Verwaltungsbehörden, Strafuntersuchungsbehörden und Gerichte den Steuerbehörden ungeachtet einer allfälligen Geheimhaltungspflicht auf Verlangen aus ihren Akten Auskunft und geben ihnen die Daten weiter, die für die Durchführung dieses Erlasses von Bedeutung sein können. Sie können die Steuerbehörden von sich aus darauf aufmerksam machen, wenn sie vermuten, dass eine Veranlagung unvollständig ist. Eine weitgehend identische Regelung findet sich in Art. 39 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und der Gemeinden (SR 642.14, StHG) sowie in Art.