Art. 163 StG stelle keinen Rechtfertigungsgrund für einen Eingriff in das durch Art. 321 bzw. 320 StGB geschützte Rechtsgut dar. Eine gesetzlich hinreichend bestimmte Meldepflicht über den Veräusserungspreis bestehe solange nicht, als keine Handänderung erfolgt sei. Dies gelte umso mehr, weil die öffentliche Beurkundung allein weder Grundstücksgewinn- noch Schenkungssteuern auslöse. Es reiche völlig aus, wenn die betreffenden Informationen im Zeitpunkt der Handänderung weitergeleitet würden. Ebenfalls sei ein Eingriff in die Privatsphäre zum allgemeinen Zweck der Preisbeobachtung nicht gerechtfertigt.