Grundbuchverwalters in seiner Funktion als Urkundsperson begründen. Als amtlicher Notar unterstehe der Grundbuchverwalter dem Notariatsgeheimnis und damit einer strafbewehrten Geheimhaltungspflicht. Informationen, die er in seiner Funktion als Urkundsperson erhalte und Dokumente, die er als solche erstelle, müssten geheim bleiben. Die Geheimhaltungspflicht gegenüber den Steuerbehörden entfalle erst, wenn er nicht mehr als Urkundsperson, sondern als Grundbuchführer tätig geworden sei. Erst dann unterliege die geheime Information nicht mehr dem Notariats- bzw. Berufsgeheimnis, sondern nur mehr dem allgemeinen Amtsgeheimnis und dürfe den Steuerbehörden herausgegeben werden.