Mit der unmittelbaren Beteiligung des Grundbuchverwalters sei von Gesetzes wegen vorgesehen und gewollt, dass dessen Wissen und die Kenntnisse aus seiner Tätigkeit in die Grundstückschätzungen einflössen. Er kenne die örtlichen Marktverhältnisse sehr gut. Eine Vorbefassung und damit eine Ausstandspflicht des Grundbuchverwalters D.__ bestehe nicht. Ebensowenig sei die geltend gemachte Verletzung des Amts- bzw. Berufsgeheimnisses ersichtlich. Die Schätzung sei formell korrekt erfolgt.