163 Abs. 2 und 3 StG würden das Amtsgeheimnis (Art. 320 des Strafgesetzbuches, SR 311.0, StGB) aufheben bzw. stellten einen Rechtfertigungsgrund dar. Das Amtsgeheimnis werde demnach nicht verletzt, wenn bei einer Grundstückschätzung Vergleichsdaten aus Handänderungen – sowohl über das eigene als auch über fremde Grundstücke – verwertet würden. Dies sei vielmehr geradezu notwendig, um den Marktwert nach Art. 57 StG zu ermitteln. Eine Verletzung des für Notare geltenden Berufsgeheimnisses (Art. 321 StGB) liege ebenfalls nicht vor, und zwar schon deshalb nicht, weil Notare, die Beamte oder Mitglied einer Behörde seien, nicht dem Berufs- sondern dem Amtsgeheimnis verpflichtet seien.