5. Zu beurteilen sind zunächst die gegen die Verkehrswertschätzung vom 2. März 2015 erhobenen formellen Einwände. Der Beschwerdeführer macht geltend, der an der Schätzung beteiligte örtliche Grundbuchverwalter D.__ habe zu Unrecht seine Kenntnis über den Kaufvertrag (Verpflichtungsgeschäft) vom 30. Dezember 2014 eingebracht. Dazu wäre er erst nach erfolgtem Vollzugsgeschäft (Grundbucheintrag) befugt gewesen. Die Schätzung beruhe auf einer Verletzung seines Amts- bzw. Berufsgeheimnisses, sei damit formell fehlerhaft und dürfe nicht verwertet werden.