177 Abs. 1 und 3 EG-ZGB). Die Aufgaben des Grundbuchverwalters anlässlich der Schätzung umreisst Art. 6 Abs. 2 VGS genauer: Während lit. e in der bis 31. Dezember 2016 geltenden Fassung "Teilnahme an der Besichtigung der Schätzungsobjekte" lautete, ist seit 1. Januar 2017 der Wortlaut "Teilnahme an der Besichtigung der Schätzungsobjekte und Mitwirkung bei der Wertermittlung" in Kraft (Nachtrag vom 17. Januar 2017 in nGS 2017-022).