Für Grundstücke bestimmt Art. 151 Abs. 1 StG, dass die Steuerbehörde und der Steuerpflichtige eine Neuschätzung verlangen können. Dies, weil der amtliche Verkehrswert, wie er zuletzt geschätzt wurde, unter Umständen nicht mehr den Verhältnissen auf dem Liegenschaftenmarkt im Zeitpunkt der Entstehung des Schenkungssteueranspruchs entspricht. Im Übrigen werden die Vorschriften des zweiten Teils des Steuergesetzes über die Bewertung des Vermögens (Art. 55 bis 58 StG) sachgemäss angewendet (vgl. Art. 150 Abs 2 StG). Die Regierung regelt die Schätzung des Verkehrswerts durch Verordnung (Art. 57 Abs. 2 StG).