B. Das Grundstück war von den Steuerbehörden letztmals am 23. August 2010 auf einen Verkehrswert von CHF 2'080'000 geschätzt worden. Am 2. Februar 2015 beauftragte das Kantonale Steueramt (Abteilung Erbschafts- und Schenkungssteuer) das Grundbuchamt X.__, das Grundstück Nr. 0000__ neu zu schätzen. Die Schätzung vom 2. März 2015 ergab einen (unveränderten) Mietwert von CHF 79'600 und einen Verkehrswert von CHF 5'090'000. Gegen die mit Verfügung vom 17. März 2015 eröffnete Schätzung erhob A.__ Einsprache mit dem Antrag, der Verkehrswert sei auf CHF 2'797'000 zu reduzieren. Das Kantonale Steueramt wies die Einsprache am 23. Dezember 2015 ab.