A. Am 7. Oktober 2004 verkaufte K.__ das Grundstück Nr. 0000__ (S.__-strasse 01__, X.__) zum Preis von CHF 850'000 an A.__. Die 1'613 m2 grosse Parzelle ist mit einem älteren Zweifamilienhaus überbaut (Zahnarztpraxis, zwei Wohnungen, Weinkeller, Garage und sechs Parkplätze). Der Kaufpreis sollte per 31. Dezember 2015 bezahlt werden oder aber – bei vorherigem Ableben von K.__ – innert sechs Monaten nach dem Tod der Verkäuferin. Vertraglich vereinbart wurde weiter, dass die Verkäuferin die Grundbauchanmeldung für die Eigentumsübertragung nach Bezahlung des Kaufpreises abzugeben habe. K.__ verstarb am 7. Juni 2011 und hinterliess zwei Erben.