Vorliegend war der Wert, welcher das Grundstück im normalen Angebots- und Nachfrageverhältnis erzielen würde, aufgrund der Offenlegung des Grundbuchverwalters bekannt. Damit konnte dieser als taugliches Kriterium zur Festlegung des Verkehrswerts herangezogen werden, da keine nachträgliche Wertänderung anzunehmen war. Die Beschwerde war abzuweisen und die vorinstanzlich formell- sowie materiell-rechtlich korrekt erfolgte Grundstücksschätzung zu schützen (Verwaltungsgericht, B 2019/152). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 22. Februar 2021 abgewiesen (Verfahren 2C_68/2021). Entscheid vom 27. November 2020