{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-11-27", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-152_2020-11-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=10000&type=1563347022&cHash=c45600bf9f01db1fec9495a02e174711", "Checksum": "f76b30cfe7bc893acbdc5c23ad80b26e"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/152"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 27.11.2020 B 2019/152"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 27.11.2020 B 2019/152"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 27.11.2020 B 2019/152"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:15:15", "Checksum": "31e88a094105dd7894b20db2b4ca95cc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 27.11.2020 B 2019/152\n\n6.3.2.\nAuch hinsichtlich der Bewertungsmethode geht der Beschwerdeführer mit der\nVorinstanz nicht einig. Bei der Festlegung des Verkehrswerts handle es sich um einen\nobjektivierten Wert, der unabhängig vom tatsächlich bezahlten Preis für das konkrete\nGrundstück zu ermitteln sei. Wenn die Vorinstanz die Bewertung ausschliesslich auf\neine einzige Transaktion abstütze, die mehr als ein Jahr später im Grundbuch\neingetragen worden sei, so sei dies rechtlich unhaltbar. Die Liegenschaft sei sodann\nkein wirtschaftliches Abbruchobjekt. Diese Frage sei anlässlich des Augenscheins nicht\nthematisiert worden, und die entsprechenden Sachverhaltsfeststellungen seien deshalb\nmit einem Gehörsmangel belastet. Die Vorinstanz habe die Bewertungsmethode von\nden Absichten des späteren Käufers abhängig gemacht. Diese könnten jedoch dem\nVerkäufer nicht zugerechnet werden. Schliesslich gehe es nicht um den späteren\nVerkauf des Grundstücks, sondern um dessen vorgelagerte gemischte Schenkung an\nden Beschwerdeführer. Die unzulässige Bemessungsgrundlage – der spätere\nKaufvertrag – diene der Vorinstanz als Rechtfertigung für den Wechsel von der\nMischwert- zur Vergleichswertmethode. Dies sei sein Zirkelschluss. Überhaupt fehle es\nan einer Grundlage für die wiederholten Methodenwechsel. In der Schätzung vom\n23. August 2010 sei der Landwert noch mittels Lageklassenmethode ermittelt worden.\nDer Beschwerdegegner habe am 17. März 2015 mit der Vergleichswertmethode\noperiert, dies aber erst im Einspracheentscheid vom 23. Dezember 2015 offengelegt.\nAus rein opportunistischen Motiven jeweils jene Methode anzuwenden, die zum\nhöchsten Ergebnis führe, sei unzulässig. Ebenso widerspreche es der Praxis, bei\nArrondierungen auf den effektiv bezahlten Kaufpreis abzustellen. Genau dies habe die\nVorinstanz jedoch getan. Sodann knüpfe die Gleichsetzung mit dem Kaufpreis an eine\nbereits stattgefundene Transaktion an. Hier sei das Verfügungsgeschäft jedoch erst\nmehr als ein Jahr nach dem Schenkungsstichtag erfolgt. Viel gravierender sei jedoch,\ndass die Gleichsetzung mit der in Art. 57 StG festgelegten Objektivierung (\"mittlerer\nPreis\") unvereinbar sei. Wenn die Vorinstanz für die Bewertung der fraglichen\nLiegenschaft per 17. November 2014 einzig und allein auf die öffentliche Urkunde vom\n30. Dezember 2014 abstelle, entbehre dies jeglicher Rechtsgrundlage. Darin liege ein\nVerstoss gegen das Stichtagsprinzip, die systemimmanente\nVergangenheitsbetrachtung und die Objektivierungspflicht für die Ermittlung des\nmittleren Marktwerts. Der Beschwerdegegner habe es trotz Aufforderung der\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 18/24\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nVorinstanz unterlassen, Vergleichspreise von Transaktionen, die vor dem Stichtag\nstattgefunden hätten, zu eruieren. Diese Unterlassung könne nicht dem\nBeschwerdeführer angelastet werden. Ferner sei kaum anzunehmen, dass ein\nZeitungsartikel, der am 15. März 2014 erschienen sein soll und in dem die Rede von\neiner geplanten Überbauung sei, als Grundlage für eine Bewertung benutzt werden\nkönne. Bei diesen Gegebenheiten sei die Bewertung vom 23. August 2010 nach wie\nvor gültig, und der Verkehrswert betrage daher unverändert CHF 2'080'000.\n\n6.3.3.\nDie Schenkungssteuer gehört nicht zu den nach Bundesrecht harmonisierten Steuern\n(vgl. Art. 2 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der\nKantone und Gemeinden, SR 642.14, StHG, e contrario). Entsprechend sind die\nKantone bei der Bewertung des übergehenden Vermögens weitgehend frei. Dies gilt im\nÜbrigen auch für die harmonisierten Steuern, weil das StHG (vgl. Art. 14 Abs. 1 StHG)\nselbst keine Bewertungsregeln für das Vermögen enthält (vgl. z. B. BGer 26_660/2018\nvom 5. April 2019 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 128 I 240 E. 3.1.1). Die Bewertung darf\njedoch den Verkehrswert nicht überschreiten, und eine den Verkehrswert\nunterschreitende Bewertung bedarf einer sachlichen Rechtfertigung. Zu ermitteln ist\ndemnach in aller Regel der Verkehrswert des übergegangenen Vermögens. Dieser\nentspricht jenem Wert, den das verschenkte Vermögensobjekt im normalen Angebotsund Nachfrageverhältnis erzielen würde (vgl. Oehrli/Attinger, in: Zweifel/Beusch/\nHunziker [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Erbschafts- und\nSchenkungssteuerrecht, Basel 2020, § 20 Rz. 11 ff. mit Hinweisen). Die\nRechtsprechung definiert den Verkehrswert als \"objektiven Marktwert eines\nVermögensobjektes\" bzw. als \"Preis, der bei einer Veräusserung im gewöhnlichen\nGeschäftsverkehr mutmasslich zu erzielen ist, den also ein unbefangener Käufer unter\nnormalen Umständen zu zahlen bereit wäre\" (BGer 2C_450/2013 vom 5. Dezember\n2013 E. 2.1, publiziert in: StE 2014 216, mit Hinweisen u.a. auf BGE 128 I 240 E. 3.1.2).\n\n6.3.4.\nAuch im hier massgebenden kantonalen Steuerrecht finden sich diese Grundsätze. Das\nübergehende Vermögen wird bei der Schenkungssteuer grundsätzlich zum\nVerkehrswert im Zeitpunkt der Entstehung des Steueranspruchs bewertet, d.h. im\nZeitpunkt des Vollzugs der Schenkung (vgl. Art. 150 Abs. 1 und Art. 149 Ingress und\nlit. c StG und E. 3 hiervor). Der Verkehrswert von Grundstücken entspricht dem\nmittleren Preis, zu dem Grundstücke gleicher oder ähnlicher Grösse, Lage und\nBeschaffenheit in der betreffenden Gegend veräussert werden (Art. 150 Abs. 2 in\nVerbindung mit Art. 57 Abs. 1 StG). Nach Art. 8 lit. a VGS werden bei der Schätzung\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 19/24\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}