{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-11-27", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-152_2020-11-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=10000&type=1563347022&cHash=c45600bf9f01db1fec9495a02e174711", "Checksum": "f76b30cfe7bc893acbdc5c23ad80b26e"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/152"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 27.11.2020 B 2019/152"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 27.11.2020 B 2019/152"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 27.11.2020 B 2019/152"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:15:15", "Checksum": "31e88a094105dd7894b20db2b4ca95cc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 27.11.2020 B 2019/152\n\nDer Grundbuchverwalter ist Angestellter der öffentlichen Verwaltung und an das\nAmtsgeheimnis gebunden. Auch hinsichtlich seiner Tätigkeit als Urkundsperson für\nGrundstücksgeschäfte untersteht er – entgegen dem Beschwerdeführer – nicht dem\nBerufsgeheimnis (vgl. Oberholzer, a.a.O., N 8 zu Art. 321 StGB). Allfälligen\nRechtfertigungsgründen kommt beim Straftatbestand der Amtsgeheimnisverletzung\nerhebliche Bedeutung zu. Die Strafbarkeit entfällt im Sinne von Art. 14 StGB, wenn das\nBehördemitglied oder der Beamte einer gesetzlichen Meldepflichtpflicht unterliegt oder\nüber ein entsprechendes Informationsrecht verfügt (BGer 1C_313/2012 vom\n9. November 2012 E. 4 mit Hinweis auf Oberholzer, a.a.O., N 12 zu Art. 320 StGB). In\ndiesen Fällen bedarf es keiner Entbindung vom Amtsgeheimnis. Das Amtsgeheimnis\ngilt demnach von vornherein nicht gegenüber den mit der gleichen Angelegenheit in\nunterschiedlichen Funktionen befassten Behörden bzw. deren Mitgliedern (Oberholzer,\na.a.O., N 14 zu Art. 320 StGB). Weil die Mitwirkung des Grundbuchverwalters an der\nSchätzung gesetzlich ebenso vorgesehen ist wie seine Meldepflicht hinsichtlich\nsämtlicher für die Durchführung der Schätzung massgeblicher Tatsachen, fällt eine\nVerletzung des Amtsgeheimnisses ausser Betracht. Die Verwertung des erst\nbeurkundeten Grundstückkaufvertrages ist auch unter diesem Gesichtspunkt formell\nunbedenklich.\n\n6.\nZu entscheiden ist, ob die Vorinstanz den Verkehrswert des Grundstücks Nr. 0000__\nper 17. November 2014 / 2. März 2015 zu Recht auf CHF 5'320'000 festgelegt hat.\n\n6.1.\nDie Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid aus, mit dem Eintrag des\nBeschwerdeführers am 17. November 2014 als Eigentümer des Grundstücks Nr.\n0000__ habe sich der Tatbestand einer (gemischten) Schenkung realisiert und damit\neinen Steueranspruch ausgelöst. Massgebend sei der Verkehrswert zum Stichtag\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/24\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n(17. November 2014). Weil aber der Verkehrswert von Gesetzes wegen als \"mittlerer\nPreis, zum dem Grundstücke gleicher oder ähnlicher Grösse, Lage und Beschaffenheit\nin der betreffenden Gegend veräussert werden\" definiert sei, lasse sich der Wert\nsystembedingt nicht auf einen einzelnen Stichtag genau festlegen. Vielmehr gehe es\num den Vergleich mit zeitnah getätigten Grundstückstransaktionen. Dass die\nSchätzung, die frühestens im Zeitpunkt der Entstehung des Steueranspruchs in Auftrag\ngegeben werden könne, einige Zeit später erfolgt sei, liege ebenfalls in der Natur der\nSache. Weil sich jedoch Grundstückspreise in der Regel und auch im konkreten Fall\nnicht von heute auf morgen erheblich veränderten, habe sich der am 17. November\n2014 massgebende Verkehrswert mit einer Schätzung am 2. März 2015 problemlos\nermitteln lassen. Auch eine Beurteilung durch die Rekursinstanz auf jenen Zeitpunkt\nzurück sei ohne weiteres möglich.\n\n6.2.\nIn der Folge prüfte die Vorinstanz den vom Beschwerdegegner in seinem\nEinspracheentscheid anhand der sog. Mischwertmethode festgelegten Verkehrswert\n(per Stichtag 17. November 2014) von CHF 5'090'000. Zunächst ist auf diese\nSchätzung näher einzugehen.\n\n6.2.1.\nAktenkundig ist zunächst die Vermögenssteuerschätzung vom 23. August 2010 (act.\n2/3). Damals war der Ertragswert – ausgehend von einem Mietwert von CHF 79'440 –\nauf CHF 1'172'000 festgelegt worden. Als Sachwerte wurden ein Gebäudewert (ohne\nLand) von CHF 1'135'000 und für die Gebäudegrundfläche und den Hofraum (913m2 à\nCHF 752 gem. Lageklasse) ein Wert von CHF 687'000, insgesamt CHF 1'822'000,\nermittelt. Alsdann wurde mittels Mischwertmethode ([2 x Ertragswert + Sachwert] : 3)\nein Marktwert (Gebäude, Grundfläche, Hofraum) von CHF 1'389'000 festgelegt. Zu\ndiesem Marktwert addierte der FGS unter dem Titel \"Baulandreserve\" weitere\nCHF 700'000 (700m2 à CHF 1'000 gem. Lageklasse), was einen totalen Marktwert von\n– gerundeten – CHF 2'080'000 ergab.\n\nDer Beschwerdegegner beauftragte das Grundbuchamt am 2. Februar 2015 mit der\nNeuschätzung des Grundstücks Nr. 0000__ (act. 2/5). Mit Verfügung vom 17. März\n2015 (act. 2/6) eröffnete das Grundbuchamt einen praktisch unveränderten Mietwert\nvon CHF 79'600 und einen Verkehrswert von CHF 5'090'000. Aus den\nBerechnungsgrundlagen ergeben sich ein Ertragswert von CHF 1'224'000, ein\nGebäudewert von CHF 1'113'000 sowie ein Landwert für Gebäudegrundfläche und\nHofraum von CHF 3'652'000 (913m2 à CHF 4'000, neu nach Vergleichspreis). Das Total\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/24\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nder Sachwerte betrug CHF 4'765'000. Nach der Mischwertmethode mit gegenüber\ndem Jahr 2010 veränderter Gewichtung (Ertragswert + Sachwert] : 2) errechnete der\nFGS einen Marktwert (Gebäude, Grundfläche, Hofraum) von CHF 2'994'000. Für die\nBaulandreserve von 700m2 rechnete der Beschwerdegegner neu mit einem ebenfalls\nauf Vergleichspreisen basierten Ansatz von CHF 3'000 / m2, d.h. insgesamt\nCHF 2'100'000. Zusammen ergab dies den (abgerundeten) Marktwert von\nCHF 5'090'000.\n\n"}