{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-11-27", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-152_2020-11-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=10000&type=1563347022&cHash=c45600bf9f01db1fec9495a02e174711", "Checksum": "f76b30cfe7bc893acbdc5c23ad80b26e"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/152"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 27.11.2020 B 2019/152"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 27.11.2020 B 2019/152"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 27.11.2020 B 2019/152"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:15:15", "Checksum": "31e88a094105dd7894b20db2b4ca95cc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 27.11.2020 B 2019/152\n\n5.3.1.\nZu diesen Bestimmungen ist folgendes festzuhalten: Mit Blick auf den Vollzug der\nSteuergesetze verpflichten die Gesetzgeber von Bund und Kanton alle Behörden zur\nAmtshilfe zugunsten der ersuchenden Steuerbehörde. Im Rahmen der Amtshilfe wird\ndas Amtsgeheimnis der Drittbehörden gegenüber den Steuerbehörden aufgehoben.\nZur Amtshilfe verpflichtet sind sämtliche Verwaltungs- und Gerichtsbehörden aller\nstaatlichen Ebenen. Ausnahmen von der Amtshilfepflicht bestehen nur dort, wo sie\ndurch die Steuergesetzgebung vorgesehen sind. Keine solche Pflicht trifft von\nBundesrechts wegen die Organe der Schweizerischen Post und der öffentlichen\nKreditinstitute für Tatsachen, die einer besonderen, gesetzlich auferlegten\nGeheimhaltung unterstehen (wie dem Post- und Fernmeldegeheimnis, dem\nBankgeheimnis oder dem Börsengeheimnis). Das StHG setzt den verbindlichen\nRahmen für das Abweichen vom Amtsgeheimnis im Bereich des Verkehrs zwischen\nSteuerbehörden und Drittbehörden. Innerhalb dieses Rahmens können Auskunftspflicht\nund Anzeigerecht weiter eingeschränkt oder erweitert werden, allerdings nur für\nkantonale Drittbehörden. Beispielsweise hat der Kanton Zürich mit den Notaren als\nUrkundspersonen eine weitere Behörde von der Auskunftspflicht bzw. dem\nAnzeigerecht ausgenommen (vgl. § 121 Abs. 2 des Steuergesetzes des Kantons\nZürich, LS 631.1). Zulässig ist aber auch, für innerkantonale Drittbehörden statt des\nblossen Auskunftsrechts Anzeigepflichten vorzuschreiben, wie es unter anderem der\nKanton Zürich in allgemeiner Weise und der Kanton St. Gallen mit den zitierten\nRegelungen in nicht abschliessender Weise (in Art. 78 StV wird dies mit der\nVerwendung des Worts \"insbesondere\" deutlich) getan haben (vgl. Zweifel/Hunziker, in:\nZweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar StHG, 3. Aufl. 2017, Art. 39 StHG N 33 und zur\nRechtslage im Kanton Zürich Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar StG ZH,\n3. Aufl. 2013, § 121 N 6 und 16).\n\n5.3.2.\nOb sie von ihrem Anzeigerecht für vermutete Steuerverkürzungen Gebrauch machen\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/24\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nwill, liegt im Ermessen der berechtigten Behörde. An das Tatbestandsmerkmal der\n\"Vermutung einer unvollständigen Veranlagung\" darf kein strenger Massstab angelegt\nwerden. Es muss genügen, dass die anzeigende Behörde aufgrund der ihr bekannten\nUmstände nicht sicher ausschliessen kann, dass die Veranlagung der betreffenden\nPerson unvollständig ist (StE 2001 B 92.13 Nr. 6). Diesfalls darf sie den Steuerbehörden\njene Tatsachen melden, die aus ihrer Sicht für die richtige Veranlagung bedeutsam sein\nkönnten, ohne dass dadurch die gesetzliche Schweigepflicht verletzt wird (zum Ganzen\nvgl. Zweifel/Beusch/Casanova/Hunziker, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht,\nDirekte Steuern, 2. Aufl. 2018, § 11 Rz. 14 ff.; Zweifel/Hunziker, Kommentar StHG,\na.a.O., Art. 39 StHG N 30 ff.; Dies., in: Zweifel/Beusch, Kommentar DBG, 3. Aufl. 2017,\nArt. 112 N 1 ff., insb. 17 ff.; P. Locher, Kommentar DBG, Basel 2015, Art. 112 N 32 ff.).\n\n5.3.3.\nDie Grundbuchämter sind hinsichtlich aller Tatsachen, die für eine Schätzung nach den\nBestimmungen des Gesetzes über die Durchführung der Grundstückschätzung\n(sGS 814.1, GGS) massgebend sind, zu Meldung an das kantonale Steueramt\nverpflichtet (vgl. Art. 163 Abs. 3 StG in Verbindung mit Art. 78 Ingress und lit. c StV).\nEin Ermessensspielraum besteht nicht. Der örtliche Grundbuchverwalter wirkt von\nAmtes wegen an der Grundstückschätzung mit und bringt die von ihm für relevant\ngehaltenen Tatsachen persönlich und unmittelbar in die Schätzung ein. Ein\nAusstandsgrund im Sinn von Art. 7 VRP liegt bei dieser gesetzlich vorgesehenen\nMitwirkung offenkundig nicht vor. Ob der im Zeitpunkt der Schätzung beurkundete,\naber noch nicht vollzogene Grundstückkaufvertrag zu den \"massgeblichen Tatsachen\"\nim Sinne von Art. 78 lit. c StV gehört, ist vor dem Hintergrund der Meldepflicht und der\nTeilnahme des Grundbuchverwalters an der Schätzung keine Frage des korrekten\nVerfahrens, sondern der materiellen Rechtsanwendung bzw. der inhaltlichen Richtigkeit\nder Schätzung.\n\n5.3.4.\nDie vom Beschwerdeführer gerügte Verletzung des Amts- oder Berufsgeheimnisses ist\nebenfalls nicht ersichtlich.\n\nGemäss Art. 320 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder\nGeldstrafe bestraft, wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als\nMitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner\namtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen hat (Marginalie: \"Verletzung des\nAmtsgeheimnisses\"). Die nachfolgende Bestimmung (Art. 321 StGB unter der\nMarginalie \"Verletzung des Berufsgeheimnisses\") sieht für Geistliche, Rechtsanwälte,\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/24\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nVerteidiger, Notare etc. sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren, das\nihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung\nwahrgenommen haben, dieselbe Strafe vor. Es handelt sich jedoch um ein\nAntragsdelikt. Der Tatbestand von Art. 320 StGB kann nur von einem Behördemitglied\noder Beamten erfüllt werden. Erfasst sind generell die Beamten und Angestellten der\nöffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege. Entscheidend ist dabei nicht die\nkonkrete Ausgestaltung der Anstellungsbedingungen, sondern allein die Wahrnehmung\nöffentlicher Funktionen im Dienst des Gemeinwesens (N. Oberholzer, in: Niggli/\nWiprächtiger, Basler Kommentar StGB II, 4. Aufl. 2019, N 6 f. zu Art. 320 StGB).\n\n"}