{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-11-27", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-152_2020-11-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=10000&type=1563347022&cHash=c45600bf9f01db1fec9495a02e174711", "Checksum": "f76b30cfe7bc893acbdc5c23ad80b26e"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/152"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 27.11.2020 B 2019/152"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 27.11.2020 B 2019/152"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 27.11.2020 B 2019/152"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:15:15", "Checksum": "31e88a094105dd7894b20db2b4ca95cc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 27.11.2020 B 2019/152\n\n5.2.\nDer Beschwerdeführer widerspricht dieser Darstellung. Um Amtshilfe im Sinne von\nArt. 163 Abs. 2 StG handle es sich bei der beanstandeten Bekanntgabe des\nVertragsinhaltes gerade nicht, weil diese grundsätzlich auf Verlangen der\nSteuerbehörden erfolgen müsse. Spontan dürfe allenfalls dann Auskunft gegeben\nwerden, wenn eine Behörde vermute, dass eine Veranlagung unvollständig sei. Die\nSteuerbehörde müsse grundsätzlich ein Amtshilfegesuch stellen mit einer\nentsprechenden Begründung. Aufgrund dieser Begründungspflicht könne ein Gesuch\nnie \"implizit\" sein, wie die Vorinstanz argumentiert habe. Ein vertraglich festgelegter\nKaufpreis für ein Grundstück, dessen Handänderung noch nicht erfolgt sei, könne von\nVornherein keine rechtserhebliche Tatsache für eine vermutete Steuerverkürzung sein.\nEine Transaktion, die nach dem Schenkungsstichtag stattfinde, sei für die konkrete\nSchätzung irrelevant und dürfe ohnehin nicht berücksichtigt werden. Deshalb dürfe die\nentsprechende Information den Steuerbehörden nicht via Amtshilfe bekanntgegeben\nwerden.\n\nIm vorliegenden Fall hätten die Steuerbehörden von der steuerlich relevanten\n(gemischten) Schenkung des Grundstücks Kenntnis erhalten (durch die Meldepflicht\nvon Art. 163 Abs. 3 StG). Es könne kaum Sinn und Zweck der Amtshilfe sein, den\nSteuerbehörden darüber hinaus bei der Festlegung des Verkehrswerts zu dienen. Vor\ndem Grundbucheintrag bestehe weder eine Meldepflicht noch ein Recht des\nGrundbuchverwalters, Vertragsinhalte an die Steuerbehörden weiterzuleiten. Der\nZweck der Amtshilfe könne nicht darin bestehen, den Anwendungsbereich der klar\numgrenzten Meldepflichten zu erweitern. Weder auf Grund der Amtshilfe noch seiner\nexplizit geregelten Meldepflichten lasse sich eine Meldepflicht des\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/24\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nGrundbuchverwalters in seiner Funktion als Urkundsperson begründen. Als amtlicher\nNotar unterstehe der Grundbuchverwalter dem Notariatsgeheimnis und damit einer\nstrafbewehrten Geheimhaltungspflicht. Informationen, die er in seiner Funktion als\nUrkundsperson erhalte und Dokumente, die er als solche erstelle, müssten geheim\nbleiben. Die Geheimhaltungspflicht gegenüber den Steuerbehörden entfalle erst, wenn\ner nicht mehr als Urkundsperson, sondern als Grundbuchführer tätig geworden sei.\nErst dann unterliege die geheime Information nicht mehr dem Notariats- bzw.\nBerufsgeheimnis, sondern nur mehr dem allgemeinen Amtsgeheimnis und dürfe den\nSteuerbehörden herausgegeben werden. Zweck des Notariatsgeheimnisses sei es, das\nbesondere Vertrauensverhältnis zwischen Notar und Klient bzw. dessen Geheimsphäre\nzu schützen. Die Tragweite dieses Schutzes könne nicht davon abhängen, ob die\nUrkundsperson freiberuflich oder amtlich tätig sei bzw. ob für Amtsnotare Art. 320 oder\n321 StGB einschlägig sei. Die Geheimsphäre sei sogar grundrechtlich geschützt.\n\nArt. 163 StG stelle keinen Rechtfertigungsgrund für einen Eingriff in das durch Art. 321\nbzw. 320 StGB geschützte Rechtsgut dar. Eine gesetzlich hinreichend bestimmte\nMeldepflicht über den Veräusserungspreis bestehe solange nicht, als keine\nHandänderung erfolgt sei. Dies gelte umso mehr, weil die öffentliche Beurkundung\nallein weder Grundstücksgewinn- noch Schenkungssteuern auslöse. Es reiche völlig\naus, wenn die betreffenden Informationen im Zeitpunkt der Handänderung\nweitergeleitet würden. Ebenfalls sei ein Eingriff in die Privatsphäre zum allgemeinen\nZweck der Preisbeobachtung nicht gerechtfertigt. Denn solange öffentlich beurkundete\nVerträge noch nicht vollzogen seien, sei der vereinbarte Preis ohnehin kein\n\"Marktpreis\".\n\n5.3.\nGemäss Art. 163 StG Abs. 2 StG (Marginalie \"Amtshilfe\") erteilen die\nVerwaltungsbehörden, Strafuntersuchungsbehörden und Gerichte den Steuerbehörden\nungeachtet einer allfälligen Geheimhaltungspflicht auf Verlangen aus ihren Akten\nAuskunft und geben ihnen die Daten weiter, die für die Durchführung dieses Erlasses\nvon Bedeutung sein können. Sie können die Steuerbehörden von sich aus darauf\naufmerksam machen, wenn sie vermuten, dass eine Veranlagung unvollständig ist. Eine\nweitgehend identische Regelung findet sich in Art. 39 Abs. 3 des Bundesgesetzes über\ndie Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und der Gemeinden (SR 642.14,\nStHG) sowie in Art. 112 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (SR\n642.11, DBG).\n\nGemäss Art. 163 Abs. 3 StG kann die Regierung Verwaltungsbehörden des Staates\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/24\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nund der Gemeinden verpflichten, den Steuerbehörden von sich aus bestimmte, von ihr\nbezeichnete Tatsachen, die für die Besteuerung erheblich sind, kostenlos zu melden.\nUnter Verweis auf diese Delegationsnorm hält Art. 78 der Steuerverordnung (sGS\n811.11, StV) unter anderem fest, dass die Grundbuchämter jede Handänderung von\nGrundstücken unter Beilage des Kauf- oder Übernahmevertrags sowie alle Tatsachen,\ndie für eine Schätzung nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Durchführung\nder Grundstückschätzung massgebend sind, an das kantonale Steueramt unverzüglich\nzu melden haben (vgl. Ingress und lit. c).\n\n"}