{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-11-27", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-152_2020-11-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=10000&type=1563347022&cHash=c45600bf9f01db1fec9495a02e174711", "Checksum": "f76b30cfe7bc893acbdc5c23ad80b26e"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/152"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 27.11.2020 B 2019/152"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 27.11.2020 B 2019/152"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 27.11.2020 B 2019/152"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:15:15", "Checksum": "31e88a094105dd7894b20db2b4ca95cc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 27.11.2020 B 2019/152\n\nArt. 30bis Abs. 1 Satz 1 der Steuerverordnung (sGS 811.1, StV) verweist für die\nSchätzung von Verkehrswerten weiter auf das Gesetz über die Durchführung der\nGrundstückschätzung (sGS 814.1, GGS) und die dazugehörende Verordnung über die\nDurchführung der Grundstückschätzung (sGS 814.11, VGS). Gestützt auf Art. 3 Abs. 3\nGGS hat die Regierung den Fachdienst für Grundstückschätzung der\nGebäudeversicherung als zuständige Stelle des Staates für die Durchführung der\nGrundstückschätzung erklärt (Art. 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 VGS). Die Besichtigung der\nSchätzungsobjekte erfolgt durch teilzeitlich und nach Privatrecht angestellte\nFachpersonen (Art. 5 Abs. 1 VGS). Der Grundbuchverwalter am Ort der gelegenen\nSache oder dessen Stellvertreter wirkt bei der Schätzung von Amtes wegen mit (Art. 6\nAbs. 1 VGS). Der Grundbuchverwalter ist zur öffentlichen Beurkundung in\nGrundbuchsachen zuständig (vgl. Art. 15 Ingress und lit. c des Einführungsgesetzes\nzum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, sGS 911.1, EG-ZGB). Im Kanton St. Gallen\nbildet grundsätzlich jede politische Gemeinde einen Grundbuchkreis, für den ein\nGrundbuch geführt wird (Art. 176 und Art. 177 Abs. 1 und 3 EG-ZGB). Die Aufgaben\ndes Grundbuchverwalters anlässlich der Schätzung umreisst Art. 6 Abs. 2 VGS\ngenauer: Während lit. e in der bis 31. Dezember 2016 geltenden Fassung \"Teilnahme\nan der Besichtigung der Schätzungsobjekte\" lautete, ist seit 1. Januar 2017 der\nWortlaut \"Teilnahme an der Besichtigung der Schätzungsobjekte und Mitwirkung bei\nder Wertermittlung\" in Kraft (Nachtrag vom 17. Januar 2017 in nGS 2017-022).\n\n4.\nDie tatsächlichen Gegebenheiten sind unbestritten: Das in der Gemeinde X.__\ngelegene, 1'613 m2 grosse Grundstück Nr. 0000__ ist mit den Gebäuden Vers. Nrn.\n0002__ (Zweifamilienhaus mit Praxis) und 0003__ (Weinkeller) überbaut. Es ist der\nKernzone K5a zugewiesen. Im Norden grenzt es an die S.__-strasse, im Süden an die\nR.__-strasse. Gegen Westen wird die Parzelle durch eine Privatstrasse und gegen\nOsten durch eine als Weg 1. Klasse eingeteilte Strasse von den Nachbargrundstücken\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/24\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nabgegrenzt. Sowohl die Privatstrasse als auch der Erstklassweg liegen zur Hälfte auf\ndem Grundstück. Das Zweifamilienhaus mit einer 3.5 und einer 4-Zimmerwohnung\nsowie einer Zahnarztpraxis wurde 1935 erstellt; der unterirdische Weinkeller im Jahr\n1986.\n\n5.\nZu beurteilen sind zunächst die gegen die Verkehrswertschätzung vom 2. März 2015\nerhobenen formellen Einwände. Der Beschwerdeführer macht geltend, der an der\nSchätzung beteiligte örtliche Grundbuchverwalter D.__ habe zu Unrecht seine Kenntnis\nüber den Kaufvertrag (Verpflichtungsgeschäft) vom 30. Dezember 2014 eingebracht.\nDazu wäre er erst nach erfolgtem Vollzugsgeschäft (Grundbucheintrag) befugt\ngewesen. Die Schätzung beruhe auf einer Verletzung seines Amts- bzw.\nBerufsgeheimnisses, sei damit formell fehlerhaft und dürfe nicht verwertet werden.\n\n5.1.\nDie Vorinstanz hielt fest, für die Veranlagung der Grundstückgewinn-, der\nHandänderungs- und Schenkungssteuern wie auch für die Schätzung der\nGrundstücksteuerwerte sei das Kantonale Steueramt auf die dazu nötigen Angaben\naus dem Grundbuch angewiesen. Aus dem Gesetz (Art. 163 Abs. 2 und 3 StG) ergebe\nsich einerseits die Auskunftspflicht der Grundbuchämter, und andererseits auch das\nRecht, Tatsachen, die für die Schätzung massgebend sein könnten, den\nSteuerbehörden von sich aus zu melden. Art. 163 Abs. 2 und 3 StG würden das\nAmtsgeheimnis (Art. 320 des Strafgesetzbuches, SR 311.0, StGB) aufheben bzw.\nstellten einen Rechtfertigungsgrund dar. Das Amtsgeheimnis werde demnach nicht\nverletzt, wenn bei einer Grundstückschätzung Vergleichsdaten aus Handänderungen –\nsowohl über das eigene als auch über fremde Grundstücke – verwertet würden. Dies\nsei vielmehr geradezu notwendig, um den Marktwert nach Art. 57 StG zu ermitteln.\nEine Verletzung des für Notare geltenden Berufsgeheimnisses (Art. 321 StGB) liege\nebenfalls nicht vor, und zwar schon deshalb nicht, weil Notare, die Beamte oder\nMitglied einer Behörde seien, nicht dem Berufs- sondern dem Amtsgeheimnis\nverpflichtet seien.\n\nMit den Daten der Grundbuchämter führe der Fachdienst für Grundstückschätzung\nListen von beim Verkauf von Bauland und von überbauten Liegenschaften erzielten\nPreisen. Diese Daten seien Grundlage der Vergleichswertmethode. Auch wenn im\nkonkreten Fall die Handänderung im Zeitpunkt der Schätzung noch nicht stattgefunden\nhabe, sei der bereits vereinbarte Preis ein wichtiger Indikator für den Marktwert der\nLiegenschaft in jenem Zeitraum. Gestützt auf Art. 163 Abs. 2 StG habe der\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/24\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nGrundbuchverwalter den Veräusserungserlös gemäss beurkundetem Kaufvertrag den\nSteuerbehörden zur Kenntnis bringen dürfen. Im Begehren des Beschwerdegegners\num Neuschätzung des Grundstücks sei nämlich implizit ein Ersuchen um Auskunft aus\nden Akten und Daten des Grundbuchamtes enthalten gewesen. Hinzu komme, dass im\nKanton St. Gallen jedes zu schätzende Grundstück von einem Fachschätzer und dem\nörtlichen Grundbuchverwalter vor Ort besichtigt werde. Mit der unmittelbaren\nBeteiligung des Grundbuchverwalters sei von Gesetzes wegen vorgesehen und\ngewollt, dass dessen Wissen und die Kenntnisse aus seiner Tätigkeit in die\nGrundstückschätzungen einflössen. Er kenne die örtlichen Marktverhältnisse sehr gut.\nEine Vorbefassung und damit eine Ausstandspflicht des Grundbuchverwalters D.__\nbestehe nicht. Ebensowenig sei die geltend gemachte Verletzung des Amts- bzw.\nBerufsgeheimnisses ersichtlich. Die Schätzung sei formell korrekt erfolgt.\n\n"}