{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-11-27", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-152_2020-11-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=10000&type=1563347022&cHash=c45600bf9f01db1fec9495a02e174711", "Checksum": "f76b30cfe7bc893acbdc5c23ad80b26e"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/152"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 27.11.2020 B 2019/152"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 27.11.2020 B 2019/152"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 27.11.2020 B 2019/152"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:15:15", "Checksum": "31e88a094105dd7894b20db2b4ca95cc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 27.11.2020 B 2019/152\n\n2. Der Antrag des Kantonalen Steueramtes wird teilweise gutgeheissen und der\nangefochtene Einspracheentscheid vom 23. Dezember 2015 wird aufgehoben. Der\nVerkehrswert des Grundstücks Nr. 0000__ wird per 17. November 2014 / 2. März 2015\nauf CHF 5'320'000 festgelegt. Der Mietwert beträgt unverändert CHF 79'600.\n\n3. Der Rekurrent hat die amtlichen Kosten von CHF 2'500 zu vier Fünfteln zu bezahlen,\nunter Verrechnung des Kostenvorschusses von CHF 2'000; ein Fünftel der Kosten trägt\nder Staat.\n\n4. Es wird keine ausseramtliche Entschädigung zugesprochen.\n\nD.\nGegen diesen Entscheid erhob A.__ (Beschwerdeführer) am 8. Juli 2019 Beschwerde\nbeim Verwaltungsgericht (act. 1). Er beantragte, der Entscheid der\nVerwaltungsrekurskommission sei aufzuheben und der Verkehrswert des Grundstücks\nNr. 0000__ sei per 17. November 2014 auf CHF 2'080'000 festzusetzen. Die\nVerwaltungsrekurskommission (Vorinstanz) und das Kantonale Steueramt\n(Beschwerdegegner) beantragten, die Beschwerde sei abzuweisen (Vernehmlassungen\nvom 25. Juli 2019 und 16. August 2019 in act. 6 und 9).\n\nAuf die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Begründung seiner Anträge, den\nangefochtenen Entscheid und die Akten wird – soweit wesentlich und erforderlich – in\nden nachstehenden Erwägungen eingegangen.\n\nDarüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:\n\n1.\nDie sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 196 Abs. 1 des\nSteuergesetzes, sGS 811.1, StG). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des\nRechtsmittels legitimiert (Art. 196 Abs. 1 und Art. 161 StG in Verbindung mit Art. 64 und\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/24\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nArt. 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP). Die\nBeschwerdeeingabe vom 8. Juli 2019 entspricht in zeitlicher, inhaltlicher und formaler\nHinsicht den gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und\nArt. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten.\n\n2.\nIm Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht können unrichtige oder\nunvollständige Sachverhaltsfeststellungen oder fehlerhafte Rechtsanwendungen gerügt\nwerden (Art. 61 Abs. 1 und 2 VRP). Nicht zulässig ist dagegen die Rüge der\nfehlerhaften Ermessensausübung, wenn nicht geradezu ein qualifizierer\nErmessensfehler (Unter- oder Überschreitung sowie Missbrauch des Ermessens)\ngeltend gemacht wird (Looser/Looser-Herzog, in: Rizvi/Schinder/Cavelti, Gesetz über\ndie Verwaltungsrechtspflege, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2020, N 3 und 5 zu\nArt. 61 VRP).\n\nDas Verwaltungsgericht übt gegenüber Schätzungen dieselbe Zurückhaltung wie\ngegenüber verwaltungsbehördlichen Ermessensentscheiden. Die Vorinstanz hat die\nAngelegenheit nämlich als Fachgericht – bei den beiden nebenamtlichen Mitgliedern\nhandelt es sich um Personen mit besonderen Fachkenntnissen (vgl. Art. 16 Abs. 1 Satz\n2 des Gerichtsgesetzes, sGS 941.1, GerG; Art. 18 lit. b der Verordnung über die\nOrganisation der Verwaltungsrekurskommission, sGS 941.113; Staatskalender 2018/19\nS. 172) – mit entsprechend weitem technischen Ermessen beurteilt und zudem einen\nAugenschein durchgeführt. Das Verwaltungsgericht beschränkt sich deshalb auf die\nPrüfung, ob die Fachinstanz die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte\ngeprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend durchgeführt hat\n(vgl. VerwGE B 2018/254 vom 13. Juni 2019 E. 3.2 mit Hinweis auf VerwGE B 2017/1\nvom 22. September 2018 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Es schreitet nur ein, wenn die\nSchätzung im Ergebnis offensichtlich unrichtig erscheint, d.h. wenn der Rekursinstanz\noffenkundige Fehler oder Irrtümer unterlaufen sind oder wenn sie bei der Schätzung\nwesentliche Gesichtspunkte übergangen oder falsch gewürdigt hat (VerwGE\nB 2008/185 vom 21. April 2009 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen).\n\n3.\nDer Schenkungssteuer unterliegen freiwillige Zuwendungen unter Lebenden, soweit der\nEmpfänger aus dem Vermögen eines anderen ohne entsprechende Gegenleistung\nbereichert wird (Art. 143 Abs. 1 StG). Der Steueranspruch entsteht im Vollzugszeitpunkt\nder Schenkung (vgl. Art. 149 Ingress und lit. c StG). Das übergehende Vermögen wird –\nvorbehältlich der in Art. 151 StG abschliessend aufgezählten Ausnahmen – zum\nVerkehrswert im Zeitpunkt der Entstehung des Steueranspruchs bewertet (vgl. Art. 150\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/24\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nAbs. 1 StG).\n\nFür Grundstücke bestimmt Art. 151 Abs. 1 StG, dass die Steuerbehörde und der\nSteuerpflichtige eine Neuschätzung verlangen können. Dies, weil der amtliche\nVerkehrswert, wie er zuletzt geschätzt wurde, unter Umständen nicht mehr den\nVerhältnissen auf dem Liegenschaftenmarkt im Zeitpunkt der Entstehung des\nSchenkungssteueranspruchs entspricht. Im Übrigen werden die Vorschriften des\nzweiten Teils des Steuergesetzes über die Bewertung des Vermögens (Art. 55 bis 58\nStG) sachgemäss angewendet (vgl. Art. 150 Abs 2 StG). Die Regierung regelt die\nSchätzung des Verkehrswerts durch Verordnung (Art. 57 Abs. 2 StG).\n\n"}