{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-11-27", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-152_2020-11-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=10000&type=1563347022&cHash=c45600bf9f01db1fec9495a02e174711", "Checksum": "f76b30cfe7bc893acbdc5c23ad80b26e"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/152"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 27.11.2020 B 2019/152"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 27.11.2020 B 2019/152"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 27.11.2020 B 2019/152"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:15:15", "Checksum": "31e88a094105dd7894b20db2b4ca95cc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 27.11.2020 B 2019/152\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: B 2019/152\nStelle: Verwaltungsgericht\nRubrik: Verwaltungsgericht\nPublikationsdatum: 11.03.2021\nEntscheiddatum: 27.11.2020\n\nEntscheid Verwaltungsgericht, 27.11.2020\nAmtshilfepflicht bei Grundstückschätzung, Art. 57 StG, Art. 163 Abs. 3 StG\n(sGS 811.1) in Verbindung mit Art. 78 Ingress und lit. c StV (sGS 811.11),\nArt. 14 StGB in Verbindung mit Art. 320 StGB (SR 311.0). Grundbuchämter\nmelden dem Steueramt grundsätzlich alle Tatsachen, die für eine Schätzung\neines Grundstückes massgebend sind. Zwar untersteht der\nGrundbuchverwalter, als Angestellter der öffentlichen Verwaltung, dem\nAmtsgeheimnis, jedoch entfällt eine allfällige Widerrechtlichkeit bei\nVerletzung, wenn das Behördenmitglied oder der Beamte einer gesetzlichen\nMeldepflicht unterliegt. Im konkreten Fall hatte der Grundbuchverwalter den\nVeräusserungserlös gemäss beurkundetem, aber nicht vollzogenen,\nGrundstückkaufvertrag den Steuerbehörden zur Kenntnis gebracht. Weil die\nMitwirkung des Grundbuchverwalters an der Schätzung ohnehin gesetzlich\nvorgesehen ist, ist eine allfällige Verletzung des Amtsgeheimnisses\nvollumfänglich auszuschliessen. Vielmehr stellte sich die Frage, ob der noch\nnicht vollzogene Grundstückskaufvertag zu den massgeblichen Tatsachen\ngehört, um die inhaltliche Richtigkeit der vorinstanzlichen Schätzung des\nGrundstückes im Zusammenhang mit der Festlegung einer\nSchenkungssteuer zu bestätigen. Vorliegend war der Wert, welcher das\nGrundstück im normalen Angebots- und Nachfrageverhältnis erzielen würde,\naufgrund der Offenlegung des Grundbuchverwalters bekannt. Damit konnte\ndieser als taugliches Kriterium zur Festlegung des Verkehrswerts\nherangezogen werden, da keine nachträgliche Wertänderung anzunehmen\nwar. Die Beschwerde war abzuweisen und die vorinstanzlich formell- sowie\nmateriell-rechtlich korrekt erfolgte Grundstücksschätzung zu schützen\n(Verwaltungsgericht, B 2019/152). Die gegen dieses Urteil erhobene\nBeschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 22. Februar 2021\nabgewiesen (Verfahren 2C_68/2021).\n\nEntscheid vom 27. November 2020\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/24\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nBesetzung\n\nAbteilungspräsident Zürn; Verwaltungsrichterin Bietenharder, Verwaltungsrichter\nEngeler; Gerichtsschreiber Wehrle\n\nVerfahrensbeteiligte\n\nA.__,\n\nBeschwerdeführer,\n\nvertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Anton Greber, LL.M., Kreuzstrasse 26, Postfach,\n8024 Zürich,\n\ngegen\n\nVerwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Unterstrasse 28,\n9001 St. Gallen,\n\nVorinstanz,\n\nund\n\nKantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen,\n\nBeschwerdegegner,\n\nGegenstand\n\nSchätzung der Grundstückwerte (Grundstück Nr. 0000__, X.__)\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/24\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nDas Verwaltungsgericht stellt fest:\n\nA.\nAm 7. Oktober 2004 verkaufte K.__ das Grundstück Nr. 0000__ (S.__-strasse 01__,\nX.__) zum Preis von CHF 850'000 an A.__. Die 1'613 m2 grosse Parzelle ist mit einem\nälteren Zweifamilienhaus überbaut (Zahnarztpraxis, zwei Wohnungen, Weinkeller,\nGarage und sechs Parkplätze). Der Kaufpreis sollte per 31. Dezember 2015 bezahlt\nwerden oder aber – bei vorherigem Ableben von K.__ – innert sechs Monaten nach\ndem Tod der Verkäuferin. Vertraglich vereinbart wurde weiter, dass die Verkäuferin die\nGrundbauchanmeldung für die Eigentumsübertragung nach Bezahlung des Kaufpreises\nabzugeben habe. K.__ verstarb am 7. Juni 2011 und hinterliess zwei Erben. In einem –\nschliesslich durch das Bundesgericht entschiedenen (vgl. BGer 5A_140/2014 vom\n17. Oktober 2014) – Rechtsstreit um die Gültigkeit des Grundstückkaufvertrags und die\nÜbertragung des Eigentums setzte sich A.__ gegen die beiden Erben durch und wurde\nam 17. November 2014 als Eigentümer des Grundstücks im Grundbuch eingetragen.\nMit am 30. Dezember 2014 beurkundetem Kaufvertrag veräusserte A.__ das\nGrundstück zum Preis von CHF 6'774'600 an die Q.__ AG, heute mit Sitz in P.__,\nweiter. Das Eigentum am Grundstück sollte am 20. Januar 2016 übertragen werden.\n\nB.\nDas Grundstück war von den Steuerbehörden letztmals am 23. August 2010 auf einen\nVerkehrswert von CHF 2'080'000 geschätzt worden. Am 2. Februar 2015 beauftragte\ndas Kantonale Steueramt (Abteilung Erbschafts- und Schenkungssteuer) das\nGrundbuchamt X.__, das Grundstück Nr. 0000__ neu zu schätzen. Die Schätzung vom\n2. März 2015 ergab einen (unveränderten) Mietwert von CHF 79'600 und einen\nVerkehrswert von CHF 5'090'000. Gegen die mit Verfügung vom 17. März 2015\neröffnete Schätzung erhob A.__ Einsprache mit dem Antrag, der Verkehrswert sei auf\nCHF 2'797'000 zu reduzieren. Das Kantonale Steueramt wies die Einsprache am\n23. Dezember 2015 ab.\n\nC.\nGegen den Einspracheentscheid erhob A.__ am 1. Februar 2016 Rekurs bei der\nVerwaltungsrekurskommission. Er beantragte, es sei die Nichtigkeit der\nSchätzungsverfügung vom 15. März 2015 festzustellen; eventuell sei der Verkehrswert\nauf CHF 2'080'000 festzulegen. Das Kantonale Steueramt widerrief den angefochtenen\nEinspracheentscheid am 14. März 2016 mit der Begründung, der Verkehrswert sei\ndeutlich zu tief geschätzt worden. Den gegen die Widerrufsverfügung erhobenen\nRekurs (Verfahren II2-2016/15) hiess die Verwaltungsrekurskommission mit Entscheid\nvom 5. Juli 2018 gut und hob die Verfügung vom 14. März 2016 auf. Nach Rechtskraft\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/24\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ndieses Entscheids wurde das Rekursverfahren gegen den Einspracheentscheid vom\n23. Dezember 2015 fortgesetzt und der Rekurs schliesslich am 6. Juni 2019 wie folgt\nentschieden:\n\n1. Der Rekurs wird abgewiesen.\n\n"}