7.2.1 und 7.3.1.). Die Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet und ist abzuweisen. 4. 4.1. Dem Verfahrensausgang entsprechend gehen die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zulasten der Beschwerdeführerin (Art. 95 Abs.1 VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 2‘000 ist angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12, GKV). Auf die Erhebung der Kosten ist nicht zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP). Die Kosten werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 2'000 verrechnet.