Sonderschule. Das zuständige Departement passt den Beitrag jährlich an die Entwicklung der durchschnittlichen Kosten des Besuchs einer Sonderschule, einschliesslich eines Internats, im Kanton an (Art. 39bis Abs. 3 VSG und Sonderpädagogik-Konzept Sonderschule, Ziff. 13.2.1). Da A.__ im Schuljahr 2018/19 noch schulpflichtig war, hat die Beschwerdeführerin den Pauschalbeitrag von CHF 36'000 zu leisten. Die Beschwerdeführerin hat die Höhe der eingeforderten Sonderschulpauschale auch gar nicht beanstandet. Erst bei einer fortgesetzten Beschulung im nachobligatorischen Bereich ändert sich die Finanzierung (vgl. Sonderpädagogik-Konzept Sonderschule, Ziff. 7.2.1 und 7.3.1.).