3.5. Im vorliegenden Fall anders zu entscheiden bzw. streng auf den Wortlaut der Übergangsregelung der VVU abzustellen, entleert den Sinn der sonderpädagogischen Massnahme. Denn bei Anwendung der Übergangsregelung müsste den Eltern von A.__ unterstellt werden, dass sie im Schuljahr 2008/09 bewusst den Besuch des zweiten Kindergartens gewählt und somit auf ein Jahr Schulpflicht (zehn anstatt elf) verzichtet hätten. Dies erscheint im vorliegenden Fall abwegig, da A.__ bereits vor dem Besuch des Kindergartens aufgrund seiner Entwicklungsverzögerung heilpädagogische Frühförderung erhielt und behinderungsbedingt von einer früheren Einschulung in den Kindergarten abgesehen wurde.