7.2.1 Abs. 1). Eine Fortsetzung der Sonderschulung nach der obligatorischen Schulzeit von elf Jahren kann bei Vorliegen gewisser Voraussetzungen bewilligt werden (Ziff. 7.3.1). Im vorliegenden Fall trat A.__ im Schuljahr 2008/09 in den Kindergarten ein. Im Schuljahr 2018/19 befand sich A.__ in seinem elften und damit letzten obligatorischen Schuljahr.