In der Sonderschule kann damit keine Klasse repetiert werden, und entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist weder die Bezeichnung der Klasse relevant noch hätte der Schulrat eine "Repetition" bewilligen müssen bzw. können. Entscheidend ist die im Regelfall obligatorische Schulpflicht von elf Jahren (Art. 48 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 bis 4 VSG). Dies ergibt sich auch aus dem Sonderpädagogik-Konzept Sonderschule, gemäss welchem ausreichender Grundschulunterricht grundsätzlich mit der obligatorischen Schulpflicht von elf Jahren (inkl. Kindergarten und dem Abschluss der 3. Oberstufenklasse) sichergestellt wird (Ziff. 7.2.1 Abs. 1).