des sonderpädagogischen Angebots dar (vgl. Sonderpädagogik-Konzept im Überblick, S. 16 f.), und daher muss diese Regelung umso mehr auch für die Sonderschule gelten. Ab dem 1. August 2020 wird denn auch im Reglement über Beurteilung, Promotion und Übertritt in der Volksschule vom 19. Juni 2019 (veröffentlicht im amtlichen Schulblatt 2019 Nr. 4, S. 199f.) explizit in Art. 21 geregelt, dass in Kleinklassen und Sonderschulen in jedem Fall die Promotion erfolgt. In der Sonderschule kann damit keine Klasse repetiert werden, und entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist weder die Bezeichnung der Klasse relevant noch hätte der Schulrat eine "Repetition" bewilligen müssen bzw. können.