Anspruch auf elf Jahre Volkschule hat (vgl. nachfolgend E. 3.4). 3.4. Diese Schlussfolgerung findet auch im Promotions- und Übertrittsreglement des Erziehungsrates vom 25. Juni 2008 (veröffentlicht im Amtlichen Schulblatt vom 15. August 2008; Nachtrag vom 25. Februar 2012, veröffentlicht im Amtlichen Schulblatt vom 15. März 2012, https://www.sg.ch/ unter: Bildung-Sport/Volksschule/ Rahmenbedingungen/Rechtliche-Grundlagen/Weisungen und Reglemente) eine Stütze: Gemäss Art. 46 dieses Reglements erfolgt in Kleinklassen in der Oberstufe in jedem Fall die definitive Promotion. Eine Repetition einer Kleinklasse ist demnach ausgeschlossen.