Er erkenne Akkusativ- und Dativobjekte. Das Abschreiben von der Wandtafel gelinge ihm auch bei längeren Texten fast immer fehlerlos. Im Bereich der Mathematik schaffe es A.__, Additions- und Subtraktionsaufgaben im Zahlenraum bis 20 mit Hilfe von Plättchen korrekt zu lösen. Diese beispielhaft aufgezeigten Fertigkeiten verdeutlichen, dass die Lernziele von A.__ nicht dem Lernplan der Volksschule auf der Oberstufe entsprechen. Folglich erhellt unschwer, dass die Bezeichnung der Klasse in einer Sonderschule nicht relevant sein kann. Damit ist nicht ausschlaggebend, ob A.__ ein oder zwei Jahre in der Basisstufe resp. dem Kindergarten verbracht hat. Massgebend ist, dass A.__ einen gesetzlichen